| Das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) (21.02.2009)
Bedeutung des Wegfalls der Privilegierung der VOB/B gegenüber
Verbrauchern
Während vor der Entscheidung des BGH vom 24.07.2008 – VII ZR 55/07 -, BauR
2008, 1603, die VOB/B für Verbraucherverträge „privilegiert“ war, was bedeutete,
dass trotz der rechtlichen Einordnung der VOB/B als eine Allgemeinen
Geschäftsbedingung eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht stattfand, hat
der BGH diese Privilegierung mit der genannten Entscheidung aufgehoben und der
Gesetzgeber hat das Richterrecht im Interesse der Verbraucher in § 310 Abs. 1
Satz 3 BGB verankert.
Infolge dessen findet bei Abschluss von VOB/B-Verträgen zwischen Verbrauchern
und Werkunternehmern nunmehr eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle sämtlicher
Regelungen der VOB/B statt. Die VOB/B ist damit gegenüber Verbrauchern
„entprivilegiert“ und genießt keinen Sonderstatus mehr. Das kann für den
Verbraucher nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile haben, nämlich dann, wenn
dieser als Auftraggeber vorformulierte Verträge mit einzelnen Werkunternehmern
oder einen Vertrag mit einem Generalunternehmer unter Einbeziehung der von ihm
gestellten VOB/B abschließt. Die uneingeschränkte Inhaltskontrolle führt nämlich
dazu, dass eine Vielzahl durchaus auftraggeber-/verbraucherfreundlicher VOB/B
Regelungen unwirksam ist, zumindest als problematisch angesehen werden muss.
Hierzu gehören unter anderem folgende Vorschriften:
- § 1 Nr. 3 VOB/B: Änderungsrecht des Auftraggebers;
- § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B: Ankündigungspflicht des Auftragnehmers vor
Ausführung einer im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung;
- § 2 Nr. 10 VOB/B: Danach werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie
als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Nach OLG
Schleswig (IBR 2005, 414) ist diese Regelung unwirksam;
- § 8 Nr. 2 VOB/B: Ob das insolvenzbedingte Sonderkündigungsrecht des
Auftraggebers in allen seinen Alternativen wirksam ist, ist sehr fraglich (vgl.
OLG Karlsruhe, IBR 2006, 398);
- § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, sogenannte Quasi-Unterbrechung: Diese ist
nach LG Halle (IBR 2006, 1512) unwirksam;
- § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, zweimonatige Fälligkeitsfrist der Schlusszahlung:
Nach OLG München (IBR 1995, 8) ist diese Frist zu lang und unwirksam;
- § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B: Der Verlust nicht vorbehaltener
Schlusszahlungsansprüche ist unwirksam (BGH IBR 1998, 235).
Jedenfalls eine Unsicherheit für den Verbraucher besteht auch dann, wenn im
Rahmen von Verbraucherverträgen die VOB/B vom Auftragnehmer (Werkunternehmer
oder Generalunternehmer) gestellt worden ist. Zwar kann sich der Auftragnehmer
in diesem Fall nicht auf den Schutz des AGB-Rechts berufen, soweit
auftraggeberfreundliche, bei isolierter Inhaltskontrolle aber unwirksame
Klauseln betroffen sind. Die Unsicherheit für den Verbraucher im Hinblick
darauf, welche auftragnehmerfreundlichen Klauseln wirksam vereinbart worden und
welche einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, verbleibt indes auch in diesem
Fall. Die Rechtsprechung ist insoweit „im Fluss“ und ein Streit der
Baubeteiligten ist vorprogrammiert.
Quelle: AIA, Düsseldorf 2009
Wie genau muss bei einer Dachbegrünung die Vorleistung des Dachdeckers kontrolliert werden? (07.01.2009)
Hohe Anforderungen an die Kontrollpflicht von
Vorunternehmerleistungen bei Dachbegrünungen haben die Richter des
Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 29.08.2002 (Az.: VII ZR 308/01)
gestellt. Wenn eine Dichtigkeitsprüfung gemacht wurde und
anschließend andere Handwerker auf dem Dach arbeiten, muss der
Landschaftsgärtner nicht nur Bedenken anmelden, sondern auch eine
exakte Sichtkontrolle der Abdeckung und der darunterliegenden Schichten
durchführen. Begutachtet er nur die Abdeckung und treten dann
später Wasserschäden auf, muss er für diese aufkommen.
Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die
"Flachdachrichtlinien", die bei "Problemfällen" eine
sorgfältige Prüfung der Vorunternehmerleistung vorschreibt.
Nur die aufliegende Schutzschicht zu begutachten, genügt nicht
Ein Dachbegrüner sollte dafür sorgen, dass er unmittelbar an
eine Dichtigkeitsprüfung seine Leistung durchführen kann,
ohne dass andere Handwerker vorher noch darauf arbeiten. Ist dies
trotzdem der Fall, sollte der Landschaftsgärtner vertraglich
festlegen, dass die dann notwendigen Kontrollmaßnahmen vom
Bauherrn bezahlt werden müssen.
Wie bindend ist ein Kostenvoranschlag für eine Ausführungsfirma? (09.11.2008)
Wenn
eine ausführende Firma erkennt, dass die Summe des von ihr
unterbreiteten Kostenvoranschlages deutlich überschritten wird -
als Grenze gilt ein Wert von zehn Prozent - muss der Bauherr auf diese
Kostensteigerung aufmerksam gemacht werden.
Der Bauherr hat dann das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Versäumt
die ausführende Firma diesen Hinweis, kann das für sie
unangenehme Folgen haben. Der Bauherr kann dann Schadensersatz
verlangen, wenn er beweisen kann, dass er die Leistung in einer weniger
aufwändigen Art fertig stellen oder die Arbeiten gänzlich
hätte einstellen lassen, wenn er von der Kostensteigerung
rechtzeitig erfahren hätte.
Sinnvoll
ist es, den Hinweis auf die Kostensteigerung schriftlich zu machen, um
bei späteren Streitigkeiten einen Beleg dafür vorlegen zu
können.
(OLG Frankfurt, 14.06.2000, Az.: 23 U 78/99, OLGR 2000, 305)
Wie weit geht die Haftung eines Landschaftsgärtners, wenn er neben der
Ausführung auch Planungsaufgaben übernimmt? (06.09.2008)
Übernimmt eine Ausführungsfirma auch Planungsleistungen wie es gerade im
Hausgartenbereich häufig vorkommt, gilt für diese Planungsleistungen nicht die
Gewährleistungsfrist nach VOB, sondern nach BGB von 5 Jahren. Die „planende“
Firma muß auch die Planungsrisiken mit übernehmen und genaue Untersuchungen über
den Baugrund, die Boden- und Grundwasserverhältnisse machen sowie alle
technischen Vorschriften und Richtlinien bei ihrer Planung berücksichtigen.
Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 11. Juli 1996 - Az.: 5 U
18/96, IBR 97, 61 - in einem Fall, bei dem eine Firma die Neugestaltung einer
Terrassen geplant und dann ausgeführt hatte. Sie mußte für Schäden haften, die
nach über 3 Jahren aufgetreten waren, weil die Firma die vorhandene Betonplatte
nur optisch und mit einfachen Hilfsmitteln begutachtet hatte wie dies im Rahmen
der VOB erforderlich und ausreichend ist. Im Rahmen ihrer Planungsaufgabe gehen
die Untersuchungsaufgaben viel weiter: die Firma hätte auch noch die
Zugfestigkeit und Belastbarkeit der vorhandenen Betonplatte kontrollieren
müssen, auch wenn dies nicht unbedingt zum eigentlichen Gewerk gehört.
Vorsicht bei Spekulationspreisen in Angeboten der öffentlichen Hand! Angebote
mit Ein-Euro-Positionen können ausgeschlossen werden. (06.02.2008)
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass
Angebote, in denen einzelne Positionen zu einem Spekulationspreis von einem Euro
angeboten werden, bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen
werden müssen.
Dies gilt auch dann, wenn der Bieter dies damit begründet,
dass er die tatsächlichen Kosten - zum Beispiel der Baustelleneinrichtung - in
anderen Positionen berücksichtigt hat.
Nach Ansicht der Richter liegt
allerdings dann kein Spekulationspreis vor, wenn der Bieter den Preis von einem
Euro damit begründen kann, dass er zum Beispiel einen Aushub auf einer anderen
Baustelle verwenden oder er einen Restposten verwerten kann, der auf anderen
Baustellen übrig geblieben ist.
Quelle: Landschaft Bauen & Gestalten
4/2004
Wann ist ein Terrassenbelag mangelhaft? (22.12.2007)
Höhenunterschied
Algenbewuchs
Farbunterschiede
Ein Terrassenbelag
ist unter anderem dann mangelhaft, wenn er nicht die nach ATV DIN 18
318 erforderliche Ebenflächigkeit aufweist und der
Höhenunterschied zwischen benachbarten Steinen mehr als zwei
Millimetern (bei Platten oder Steinen mit ebener Oberfläche) oder
mehr als fünf Millimetern (bei Steinen oder Platten mit bruchrauer
Oberfläche) beträgt. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr
die Terrasse zwar schon benutzt hat, sie aber noch nicht abgenommen
war. Die Benutzung der Terrasse durch Tische und Bänke stellt
keine so ungewöhnliche Belastung dar, dass dadurch
größere Abweichungen bei der Ebenheit gerechtfertigt sind.
Treten dennoch solche auf, ist der Belag nicht ordnungsgemäß
verlegt worden.
Auch Algenwuchs
auf einer Terrasse kann ein Mangel sein. Dies gilt auch dann, wenn der
Bauherr einen bestimmten Sandstein als Belag aussucht und der
Ausführungsbetrieb nicht darauf hinweist, dass durch die
großen Poren Feuchtigkeit aufgenommen wird und dadurch ein
Bewuchs begünstigt wird. Auch wenn der Bauherr einen Architekten
eingeschaltet hat, muss die ausführende Firma auf die
mögliche Gefahr des Algenbewuchses hinweisen (OLG Koblenz, Urteil
vom 14.02.2002, Az.: 5 U 1640/99).
Können "vergessene" Arbeiten auch nach der Stellung einer Schlussrechnung
abgerechnet werden? (15.10.2007)
Es kommt doch immer wieder vor, dass im Bauvertrag vereinbarte und auch
durchgeführte Leistungen bei der Schlussrechnung vergessen werden. Es stellt
sich die Frage, ob diese Leistungen Wochen oder Monate später noch in Rechnung
gestellt werden können.
Dabei muss unterschieden werden zwischen einem
Vertrag auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und einem auf der
Basis der Vertrags- und Vergabeverordnung (VOB/B).
Das pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass bei
einem BGB-Vertrag in der Regel vergessene Leistungen auch nach der Stellung
einer Schlussrechnung abgerechnet werden können. Eine Ausnahme von dieser
Regelung liegt nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn der Bauherr darauf
vertrauen konnte, dass nach dem Einreichen der Schlussrechnung keine weiteren
Forderungen mehr gestellt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mit
der Schlussrechnung etwa mitgeteilt wird, dass nun keine weiteren Forderungen
mehr gestellt werden. (Urteil vom 06.02.2002, Az.: 4 U 71/02, Baurechts-Report
9/2003).
Ansonsten können Nachforderungen innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist gestellt werden.
Anders kann es bei einem VOB-Vertrag sein: Vergessene Leistungen können nach
einer Frist von 48 Werktagen nicht mehr abgerechnet werden, wenn der Bauherr -
was nach § 16 Nr. 3 VOB/B möglich ist - schriftlich mitteilt, dass die Zahlung
eine Schlusszahlung darstellt und Nachforderungen nur innerhalb von 24 Werktagen
gestellt und während weiterer 24 Werktagen auch begründet werden können.
Voraussetzung für diese Regelung der VOB ist neben dem Schreiben des
Bauherrn und dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Frist natürlich auch, dass die
VOB als Ganzes vereinbart worden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2002 -
Az.: 4 U 103/02, BauR 2003, 1404).
Welche Folgen hat es, wenn Bauherr oder Architekt nicht zum gemeinsamen Aufmaß erscheinen? (08.02.2007) |